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evKITA begrüßt schnelle Reaktion des StMAS auf Kritik

|   Pädagogische PraxisAktuelles

Keine Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Beschäftigte bei nur leichten Symptomen/ Keine Förderkürzungen, wenn Reduzierung von Öffnungszeiten mit Betriebserlaubnisbehörde abgesprochen ist.

Am 11. November hatte das Sozialministerium in einem Newsletter über die Aussetzung des „3-Stufen-Plans“ informiert und einen neuen Rahmenhygieneplan vorgestellt. Da der Newsletter zu vielen Verunsicherungen, Kritik und Fragen führte, hat das Ministerium nun in einem neuen Newsletter und in einem Schreiben an die Bewilligungsbehörden einiges klargestellt und angepasst (siehe Newsletter Nr. 375 https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/201116-newsletter.pdf)

 „Wir begrüßen, dass das Sozialministerium so schnell auf die Bedenken und Kritik reagiert hat,“ so Christiane Münderlein, Vorständin Bildung und Soziales beim Evangelischen KITA-Verband Bayern. Im neuen Newsletter werde deutlich, dass das Ministerium die Situation vor Ort ernst nimmt und bereit ist, die staatlichen Vorgaben entsprechend anzupassen.

Zwei wesentlich Punkte sind besonders zu beachten:

1. Zum Einsatz von Personal war im vorhergehenden Newsletter ein negativer Corona-Test gefordert worden.

Im Newsletter Nr. 375 heißt es:
„Hierzu haben wir sehr viele Rückmeldung erhalten. Um den berechtigten Bedenken Rechnung zu tragen, dass erforderliche Atteste/Testergebnisse nach Auftreten von Krankheitssymptomen nicht in angemessener Zeit zu erhalten sind, haben wir uns in Abstimmung mit dem Gesundheits- und Kultusministerium zu folgenden Änderungen des Rahmenhygieneplans entschlossen, die Sie bereits ab diesem Montag anwenden können.  [….]  „Für die Beschäftigten in den Kitas bzw. HPTs mit leichten Symptomen gilt ebenfalls: Der Einsatz in der Kita bzw. HPT ist wieder möglich, wenn nach mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der leichten Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Die Vorlage eines negativen PCR- oder AG-Tests bzw. eines ärztlichen Attests ist damit auch hier künftig nichtmehr erforderlich. Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR oder AG-Test) oder einer ärztlichen Bescheinigung ist zudem auch eine vorzeitige Tätigkeit möglich, so dass hier eine Wahlmöglichkeit besteht.“
 

2. Verkürzung von Öffnungszeiten

Es war die Frage aufgetreten, inwieweit eine Verkürzung von Öffnungszeiten förderschädlich sein würde. Hierzu macht das StMAS in einem Schreiben an die Bewilligungsbehörden genaue Fallbeschreibungen. Darin heißt es unter anderem:

„Fällt Personal aus, wird in aller Regel eine trägerinterne Vertretungsregel greifen. D.h., zur Aufrechterhaltung des Betriebs ist eine gruppenübergreifende Tätigkeit auch aus in-fektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Sollte eine Vertretung nicht möglich sein und sollte daher die Aufsichtspflicht nicht mehr gewährleistet sein, ist dies der zuständigen Betriebserlaubnisbehörde anzuzeigen (§ 47 SGB VIII). Kommt es auf Veranlassung der Betriebserlaubnisbehörde zu einer Schließung/Teilschließung oder Verkürzung der Öffnungszeit bzw. bestätigt diese die Notwendigkeit einer entsprechenden Maßnahme, ist dies förderunschädlich.“

Fallen Buchungszeiten und tatsächlich in Anspruch genommene Betreuungszeiten auseinander, so greift bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von über 50 folgende Ausnahmeregelung: „In diesem Fall wird vermutet, dass die Eltern ihrer Kinder aus Sorge vor einer Ansteckung nicht oder nicht im vereinbarten Umfang in die Einrichtung bringen. Eine ‚Luftbuchung‘ ist dann nicht anzunehmen. Maßgebend für die kindbezogene Förderung bleibt der bestehende Betreuungsvertrag bzw. der Buchungsbeleg.“

Das Ministerium bittet im Newsletter die Träger und Einrichtungen, sich an die zuständige Bewilligungsbehörde zu wenden, wenn „die klarstellenden Informationen nicht ausreichen sollten und offene Fragen bestehen“.

Das Fazit von evKITA: „Wir freuen uns, dass sich im Inhalt und Tenor des Newsletters zeigt, dass das Ministerium die Fragen, Anregungen und Kritik der Träger und Einrichtungen vor Ort und der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ernst genommen hat.“

 

Den überarbeiteten Rahmenhygieneplan finden Sie hier:

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