Die Frage der Elternbeiträge während der Betretungsverbote – eine politische Lösung ist unabdingbar

|   Aktuelles

Die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob und wie lange Elternbeiträge zu zahlen sind, lassen sich nur durch eine politische Lösung entschärfen. Wie könnte diese aussehen?

Derzeitige Situation

Als die Staatsregierung am 13.03.2020 die Betretungsverbote für Kindertagesstätten verhängte, teilte sie gleichzeitig mit, dass die staatliche Förderung gemäß BayKiBiG weitergezahlt wird. Bezüglich der Elternbeiträge verwies das StMAS auf die Regelungen der jeweiligen Betreuungsverträge.

Am 18.03.2020 wurde außerdem bestätigt, dass auch der Beitragszuschuss gemäß § 23 Abs. 3 BayKiBiG für die Kindergartenzeit weitergezahlt wird – unabhängig davon, ob der Elternbeitrag zu zahlen ist oder nicht.

Auch das Bayerische Krippengeld wird weitergezahlt, wenn ein Elternbeitrag (vollständig oder gekürzt) zu zahlen ist. Das Krippengeld wird jedoch – im Gegensatz zum Beitragszuschuss gemäß § 23 Abs. 3, der an die Träger gezahlt wird, – an die Eltern ausgezahlt.

Die Elternbeiträge sind ein wesentlicher Faktor in der Kita-Finanzierung. Wenn diese wegfallen, dann gerät die Finanzierung einer Einrichtung in Schieflage. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob und wie lange Elternbeiträge zu zahlen sind, lassen sich nur durch eine politische Lösung entschärfen.


Bieten der Rettungsschirm für die soziale Arbeit und/oder Kurzarbeit eine Lösung?

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sowie die erweiterten Möglichkeiten der Kurzarbeit greifen unserer Ansicht nach nicht für bayerische Kitas. Die Zahlung der BayKiBiG-Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass bei Bedarf eine Notfallbetreuung sicherzustellen ist. Dabei sind aus guten Gründen die Gruppengrößen auf 5 Kinder reduziert worden. Derzeit ist die Lage in der Notfallbetreuung zahlenmäßig noch sehr entspannt. Es ist aber damit zu rechnen, dass noch nicht alle Eltern die Notfallbetreuung in dem Maße nutzen, wie sie ihnen zusteht. Wir gehen fest davon aus, dass bei einer stärkeren Belastung des Gesundheitssystems sich auch die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung ausweiten wird. Außerdem müssen auch wir damit rechnen, dass Kitas von einem stärkeren krankheitsbedingten Ausfall von Personal betroffen sein werden. Und nicht zuletzt benötigen wir eine Lösung, wenn die Kitas eventuell schrittweise wieder in den Normalbetrieb überführt werden, das heißt wenn die Betretungsverbote noch nicht vollständig aufgehoben, die Regelungen aber nach und nach gelockert werden.

Außerdem besteht die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen der Einrichtung und den Eltern auch während der Betretungsverbote weiter. So übernehmen Einrichtungen eine wichtige Funktion, wenn sie weiterhin einen intensiven Kontakt zu den Eltern halten und sie gerade in der herausfordernden Situation der Ausgangsbeschränkungen unterstützen.

Neben allen förderrechtlichen Bedenken bestehen also auch sehr praktische Gründe, weshalb die Lösungen, die das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz und die erweiterten Möglichkeiten der Kurzarbeit für die Kitas in Bayern kein Modell zur wirtschaftlichen Sicherung sind. Lediglich in einzelnen Tätigkeitsbereichen (z.B. beim Betrieb einer eigenen Küche) sehen wir die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung von Kurzarbeit bedrohte Arbeitsplätze zu retten.

Um das System der Kindertagesbetreuung zu sichern, ist eine politische Lösung bezüglich der Elternbeiträge unabdingbar.


Wie ist der aktuelle Diskussionsstand auf politischer Ebene?

Nachdem das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der vergangenen Woche noch mitgeteilt hat, dass man sich um eine übergreifende Lösung bezüglich einer Regelung der Elternbeiträge bemühe, ist es inzwischen dazu sehr ruhig geworden. Am 27.03.2020 hat Familienministerin Giffey die Länder aufgefordert, etwaige Kita-Gebühren auszusetzen.

In Nordrhein-Westfalen haben sich Land und Kommunen geeinigt, die Elternbeiträge für Kitas im April auszusetzen.1  In Baden-Württemberg sollen Kita-Beiträge bis zur Höhe des jeweiligen kommunalen Beitragssatzes erstattet werden.2 Auch in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es inzwischen landesweite Regelungen.

Die meisten bayerischen Träger haben die Eltern bislang gebeten, derzeit von einem Rückruf der Elternbeiträge abzusehen und eine Klärung der Beitragspflicht in Aussicht gestellt. Inzwischen kündigen zunehmend kommunale Träger an, dass sie Kita-Beiträge aussetzen bzw. zurückerstatten werden. So entsteht nicht nur ein regionaler Flickenteppich, vielmehr ist zu befürchten, dass dabei die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege aus dem Blick geraten. In Bayern besuchen ca. 65 % der Kinder eine Kindertageseinrichtung der Freien Wohlfahrtspflege. Es darf keine Situation entstehen, in der die Elternbeiträge von Kindern, die eine kommunale Einrichtung besuchen, durch Steuergelder finanziert werden, während die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege in eine wirtschaftliche Notlage abrutschen. Das würde das System der Kindertagesbetreuung in Bayern nachhaltig gefährden.


Wie kann eine politische Lösung in Bayern aussehen?

Grundsätzlich sehen wir mehrere Alternativen einer übergreifenden Regelung für Bayern: 

  1. Der Basiswert wird für die Zeit der Betretungsverbote um einen „Corona-Faktor“ erhöht, unter der Voraussetzung, dass während dieser Zeit auf die Elternbeiträge verzichtet wird.
  2. Analog zu der Beitragsunterstützung für die Kindergartenzeit gemäß § 23 Abs. 3 BayKiBiG wird für die Zeit der Betretungsverbote ebenfalls eine Beitragsunterstützung für Krippen und Horte an die Träger gezahlt.
  3. Analog zu der baden-württembergischen Lösung werden Elternbeiträge bei freien Trägern bis zur Höhe des jeweiligen kommunalen Satzes erstattet.

Eine befristete Erhöhung des Basiswertes gemäß Variante 1 hätte zur Folge, dass Beitragsunter-schiede hinsichtlich der Buchungszeit in einem gewissen Maße eine Berücksichtigung fänden. Der Gewichtungsfaktor für Krippenkinder würde größenordnungsmäßig die im Vergleich zu den Kindergartenbeiträgen höheren Krippenbeiträge ausgleichen. Die anderen Gewichtungsfaktoren von 1,3 und 4,5 würden ebenfalls wirksam werden. Dieses lässt sich rechtfertigen, wenn in diesen Fällen die tatsächlich notwendige Unterstützung der Eltern im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft gewährleistet ist. Eine Berücksichtigung regionaler Unterschiede bei den Elternbeiträgen ist bei dieser Variante nicht möglich.

Eine Erweiterung der Beitragsunterstützung gemäß Variante 2 würde der Systematik entsprechen, die bereits für die Kindergartenzeit Anwendung findet. Bei dieser Variante ist es ebenso nicht möglich, auf regionale Unterschiede einzugehen. Ein weiteres Problem wäre es, bei der Ermittlung der Höhe der Beitragszuschüsse die vorgeschriebenen Staffelungen der Elternbeiträge bezüglich der Buchungszeiten (zumindest im Durchschnitt) zu berücksichtigen.

Für die Varianten 1 oder 2 spricht, dass beide verwaltungsmäßig einfach umzusetzen sind, da sie der Logik der BayKiBiG-Förderung entsprechen.

Die Erstattung von Elternbeiträgen gemäß Variante 3 berücksichtigt sowohl die regionalen Unterschiede wie auch die Staffelungen entsprechend der Buchungszeiten. Allerdings erscheint sie in der praktischen Umsetzung aufwändiger als die Varianten 1 und 2.

Bei aller staatlichen Unterstützung muss man sich aber auch darüber im Klaren sein, dass davon auszugehen ist, dass Träger Einbußen bei ihren Erlösen hinnehmen müssen. Sollten überhaupt keine Rücklagen vorhanden sein, so werden einzelne Einrichtungen noch in wirtschaftliche Notlagen kommen.

Um das System der Kindertagesbetreuung in Gänze aber zu sichern, ist es unabdingbar, für die bereits bestehenden oder absehbaren Ausfälle von Elternbeiträgen zeitnah eine politische Lösung zu finden.

_____________

1 https://www.wa.de/nordrhein-westfalen/coronavirus-nrw-keine-kita-gebuehren-april-mietwagen-klinikpersonal-zr-13629864.html 
2 https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/soforthilfe-fuer-kommunen-bw-100.html 
 

zurück